Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 64

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Übergangsbestimmungen zu Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Gerichtszusammensetzung

Paragraph 64,

Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Zusammensetzung der Gerichte durch dieses Bundesgesetz haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177424

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P64/NOR40177424

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