Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Abweichen vom regelmäßigen Jugendstrafvollzug
§ 59.Paragraph 59,
Erfordert die Eigenart eines jugendlichen Strafgefangenen ein Abweichen vom regelmäßigen Strafvollzug, so hat der Anstaltsleiter die notwendigen Abweichungen von den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und dieses Abschnittes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die dem Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR12034482
Alte Dokumentnummer
N2198810233F