(1)Absatz eins,Der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB an Jugendlichen kann auch in gesonderten Bereichen der für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen erfolgen, wenn sie dort angemessen behandelt und betreut werden können. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (§ 161 StVG).Der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, StGB an Jugendlichen kann auch in gesonderten Bereichen der für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen erfolgen, wenn sie dort angemessen behandelt und betreut werden können. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (Paragraph 161, StVG).