Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 57a

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57a

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, StGB

Paragraph 57 a,
  1. Absatz eins,Der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, StGB an Jugendlichen kann auch in gesonderten Bereichen der für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen erfolgen, wenn sie dort angemessen behandelt und betreut werden können. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (Paragraph 161, StVG).
  2. Absatz 2,Bei der strafrechtlichen Unterbringung in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen darf vorgesehen werden, dass die Untergebrachten Einrichtungen des Strafvollzugs (insbesondere Werkstätten, Schul- und Ausbildungskurse, Freizeiteinrichtungen) gemeinsam mit Strafgefangenen benützen, wenn dadurch kein Nachteil für die Untergebrachten oder für die Strafgefangenen zu befürchten ist. Im Bereich der Haft- und Wohnräume sowie bei der Therapie sind die Untergebrachten jedoch stets von Strafgefangenen zu trennen.
  3. Absatz 3,Jugendliche sind ihrem Alter und ihrem Reifezustand entsprechend besonders und intensiv zu betreuen und zu behandeln. Ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie ist beizuziehen.
  4. Absatz 4,Paragraph 55, Absatz 2 bis 6 gilt sinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40250218

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P57a/NOR40250218

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