Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Zuständigkeit

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind in Sonderanstalten zu vollziehen, es sei denn, daß die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges in einer anderen Anstalt besser wahrgenommen werden können. Hat jedoch der Verurteilte im Zeitpunkt des Strafantrittes das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann die Freiheitsstrafe auch in einer allgemeinen Strafvollzugsanstalt oder in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden. Die Bestimmung der Anstalt, in der die Strafe zu vollziehen ist, obliegt der Vollzugsdirektion (Paragraphen 10, 134, des Strafvollzugsgesetzes). Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit für den Vollzug von Freiheitsstrafen, die wegen einer Jugendstraftat ausgesprochen werden, nach den allgemeinen Vorschriften.
  2. Absatz 2,Soweit Sonderanstalten oder besondere Abteilungen für jugendliche Strafgefangene weiblichen Geschlechtes nicht bestehen, sind Freiheitsstrafen an solchen Jugendlichen in den allgemeinen Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäusern zu vollziehen.
  3. Absatz 3,Der Entlassungsvollzug an Jugendlichen und an erwachsenen Strafgefangenen, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, kann auch in gerichtlichen Gefangenenhäusern erfolgen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Strafvollzugsgesetzes).

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40078646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P56/NOR40078646

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