(4)Absatz 4,Die Entscheidung darüber, ob erwachsene Strafgefangene dem Jugendstrafvollzug unterstellt werden sollen, steht dem Bundesministerium für Justiz zu, das von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, eines seiner Angehörigen oder des Leiters der Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in der der Verurteilte angehalten wird, zu entscheiden hat. Der Leiter dieser Anstalt ist, wenn der Antrag nicht von ihm gestellt wurde, zu hören.