Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Aufgaben des Jugendstrafvollzuges
§ 53.Paragraph 53,
Im Jugendstrafvollzug sollen die Gefangenen zu einem den Gesetzen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens entsprechenden Verhalten erzogen werden. Wenn es die Dauer der Strafe zuläßt, sollen sie in einem ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und tunlichst auch ihrer bisherigen Tätigkeit und ihren Neigungen entsprechenden Beruf ausgebildet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR12034476
Alte Dokumentnummer
N2198810227F