Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Stellung der Jugendgerichtshilfe

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der Jugendgerichtshilfe im Gerichtsgebäude die nötigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Den in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen hat das Gericht auf Verlangen einen Ausweis auszustellen. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte haben diesen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen bestehen, Einsicht in die Akten zu gewähren.
  3. Absatz 3,Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist als verbotene Veröffentlichung nach Paragraph 301, StGB zu ahnden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093042

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P50/NOR40093042

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