Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

SECHSTER ABSCHNITT
Jugendgerichtshilfe

Wesen der Jugendgerichtshilfe

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Jugendgerichtshilfe unterstützt nach Maßgabe dieses Abschnittes die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.
  2. Absatz 2,Die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen erstatten dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich Bericht. Im Strafverfahren sind sie, wenn sie mündlich berichten, über ihre Wahrnehmungen als Zeugen zu vernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12040897

Alte Dokumentnummer

N2199957901L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P47/NOR12040897

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