Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

09.04.1999

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 46,

Ist einem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen (Paragraph 51, Absatz 3, StGB) und hat weder er selbst noch ein anderer für ihn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, so hat die Kosten der Behandlung der Bund zu übernehmen, jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4, des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) hat er nicht zu erbringen. Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten steht dem für die Erteilung der Weisung zuständigen Gericht zu.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034470

Alte Dokumentnummer

N2198810221F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P46/NOR12034470

Navigation im Suchergebnis