Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Jugenderhebungen

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können, sind zu erforschen. Solche Erhebungen haben zu unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung des Beschuldigten durch einen Arzt, Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.
  2. Absatz 2,Von der Verlesung der Schriftstücke über diese Erhebungen in der Hauptverhandlung ist im Interesse des Beschuldigten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dieser, sein gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger auf die Verlesung verzichten. In diesem Umfang dürfen die Schriftstücke bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden. Im übrigen ist die Verlesung, soweit davon ein nachteiliger Einfluß auf den jugendlichen Beschuldigten zu befürchten ist, in seiner Abwesenheit vorzunehmen (Paragraph 41,).

Schlagworte

Lebensverhältnis

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177407

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P43/NOR40177407

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