Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 41

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Verhandlung in vorübergehender Abwesenheit des Jugendlichen

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Das Gericht kann anordnen, daß ein jugendlicher Beschuldigter während einzelner Erörterungen in der Hauptverhandlung, von denen ein nachteiliger Einfluß auf ihn zu befürchten ist, den Verhandlungssaal zu verlassen hat.
  2. Absatz 2,Haben sich während der Abwesenheit des Beschuldigten neue Verdachtsgründe gegen ihn ergeben, so ist er darüber nach seiner Rückkehr, jedenfalls aber vor Schluß des Beweisverfahrens, bei sonstiger Nichtigkeit zu vernehmen. Die übrigen in seiner Abwesenheit gepflogenen Erörterungen sind ihm nur mitzuteilen, soweit es zur Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034465

Alte Dokumentnummer

N2198810216F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P41/NOR12034465

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