Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (Paragraphen 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (Paragraph 173, StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (Paragraphen 172, Absatz 2 und 173 Absatz 5, StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung der für die Entscheidung über die Untersuchungshaft maßgeblichen Umstände kann insbesondere auch durch Organe der Jugendgerichtshilfe erfolgen; diese sind den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen.
  3. Absatz 3,Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das in die Zuständigkeit des des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
  4. Absatz 4,Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen, es sei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Abs. 5, BGBl. Nr. 526/1993

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093030

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P35/NOR40093030

Navigation im Suchergebnis