Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 17c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17c

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach Paragraph 21, StGB

Paragraph 17 c,
  1. Absatz eins,Dauert die strafrechtliche Unterbringung nach Paragraph 21, StGB wegen einer Jugendstraftat bereits zehn Jahre, hat der Anstaltsleiter, im Fall der Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 158, Absatz 4,, Paragraph 167 a, Absatz eins, StVG) deren Leiter, eine Fallkonferenz einzuberufen und zu dieser jedenfalls den behandelnden Psychiater oder betreuenden Psychologen, den Leiter oder einen von diesem namhaft gemachten Vertreter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe sowie Vertreter einer oder mehrerer für die Nachbetreuung in Betracht kommender Einrichtungen beizuziehen. Mit Zustimmung des Untergebrachten können ferner Angehörige (Paragraph 72, StGB) beigezogen werden. In der Fallkonferenz ist abzuklären, welche konkreten Maßnahmen festgelegt werden können, die jene Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (Paragraph 21, StGB), soweit hintanhalten oder verringern, dass eine künftige bedingte Entlassung möglich wird. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren. Der Anstaltsleiter oder der Leiter der Krankenanstalt hat dem Vollzugsgericht über das Ergebnis der Fallkonferenz zu berichten.
  2. Absatz 2,So lange der Untergebrachte noch nicht entlassen wurde, ist eine solche Fallkonferenz in der Folge jedenfalls alle drei Jahre einzuberufen.

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40254241

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P17c/NOR40254241

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