Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 17a

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Entlassungskonferenz

Paragraph 17 a,
  1. Absatz eins,Verbüßt ein wegen einer Jugendstraftat Verurteilter die Freiheitsstrafe, so kann im Rahmen der Vorbereitung der bedingten Entlassung (Paragraphen 144, 145, Absatz 2, StVG) der Anstaltsleiter einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (Paragraph 29 e, BewHG) betrauen, um die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung (Paragraph 17,, Paragraph 46, StGB) zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu geben.
  2. Absatz 2,Eine Entlassungskonferenz ist von den Stellen, die auch einen Antrag auf bedingte Entlassung stellen können (Paragraph 152, Absatz eins, StVG), so rechtzeitig anzuregen, dass eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, spätestens aber nach zwei Dritteln, möglich wird.
  3. Absatz 3,Entlassungskonferenzen bedürfen der Zustimmung des Verurteilten.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177417

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P17a/NOR40177417

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