Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 13

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Ausspruch der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe ist für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorzubehalten, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Probezeit beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung, daß der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wird, ist in das Urteil aufzunehmen und zu begründen. Sie vertritt den Ausspruch über die Strafe (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO).
  3. Absatz 3,Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, derentwegen eine Strafe nachträglich ausgesprochen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034438

Alte Dokumentnummer

N2198810189F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P13/NOR12034438

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