(3)Absatz 3,Wird gegen den Beschuldigten wegen einer vor Ablauf der Probezeit oder vor Erfüllung der Auflagen begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren fortsetzen, wenn dies geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.