Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch Art. 9

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch neun
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zu den Paragraphen eins und 61, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)

  1. Absatz eins,Der dritte und vierte Abschnitt dieses Bundesgesetzes, die durch den Artikel römisch zwei, geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die durch Artikel römisch fünf, Ziffer eins bis 4 geänderten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil oder Erkenntnis in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils oder Erkenntnisses infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
  2. Absatz 2,Die nachträgliche Straffestsetzung zu einer bedingten Verurteilung richtet sich nach den Paragraphen 15 und 16 dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Soweit in einem Strafverfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen getroffen werden, gelten für die Erhebung eines Rechtsmittels und das Verfahren hierüber die bisherigen Bestimmungen.
  4. Absatz 4,Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Zusammensetzung der Gerichte durch dieses Bundesgesetz haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.
  5. Absatz 5,Die durch Artikel römisch drei, geänderten Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972 sind auf Verurteilungen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990 rechtskräftig werden.
  6. Absatz 6,Im Strafregister sind Verurteilungen nach den Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen bis zum 31. Dezember 1989 unter den Bezeichnungen der Paragraphen 12 und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 ersichtlich zu machen. Mit 1. Jänner 1990 sind alle Verurteilungen nach den Paragraphen 12 und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 und den Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen unter den neuen Bezeichnungen der Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes ersichtlich zu machen.
  7. Absatz 7,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit denjenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft treten, auf die sie sich gründen.
  8. Absatz 8,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12160230

Alte Dokumentnummer

N2197412702A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/A9/NOR12160230

Navigation im Suchergebnis