(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2010)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2010,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. August 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 22. September 1988 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. August 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 22. September 1988 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten, Australien, Finnland, Frankreich, Guatemala, Kanada, Malediven, Mexiko, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln und Niue), Norwegen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey, Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktisches Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Süd-Georgien und Südsandwich-Inseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern, Turks- und Caicos-Inseln), Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde Erklärungen abgegeben:
Andorra
Das Fürstentum Andorra anerkennt als verpflichtendes Mittel zur Streitbeilegung gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a des Übereinkommens: die Unterbreitung der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.Das Fürstentum Andorra anerkennt als verpflichtendes Mittel zur Streitbeilegung gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, des Übereinkommens: die Unterbreitung der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
China
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 6. Juni 1997 erklärt, dass das Protokoll mit dem erklärten Vorbehalt Chinas auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet. Weiters hat China mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 erklärt, dass das Protokoll auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Die EWG hat erklärt, daß die Gemeinschaft das Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung gemäß den Bedingungen des Übereinkommens anerkennt. Die Vorlage einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof kann sie nicht akzeptieren.
In Übereinstimmung mit dem üblichen Vorgehen innerhalb der EG darf der finanzielle Anteil der Gemeinschaft an dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, für die Gemeinschaft keinen anderen als den administrativen Aufwand, der 2,5% der gesamten administrativen Kosten nicht übersteigen darf, zur Folge haben.
Finnland
Finnland hat erklärt, beide in Art. 11 Abs. 3 lit. a und b genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen.Finnland hat erklärt, beide in Artikel 11, Absatz 3, Litera a und b genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen.
Heiliger Stuhl
Mit seinem Beitritt zum Wiener Protokoll zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sowie seinen vier Änderungen: London (1990), Kopenhagen (1992), Montreal (1997) und Peking (1999), möchte der Heilige Stuhl die gesamte internationale Gemeinschaft dazu ermutigen, echte Zusammenarbeit zwischen Politik, Wissenschaft und Wirtschaft entschlossen zu unterstützen. Solch eine Zusammenarbeit, wie es der Fall des Ozonschutzes gezeigt hat, kann bedeutende Ergebnisse erzielen, was zugleich ermöglicht, die Schöpfung zu bewahren, wesentliche menschliche Entwicklungen zu fördern sowie auf das Gemeingut zu achten, im Geist verantwortungsvollen Zusammengehörigkeitsgefühls und mit tiefgründigen positive Auswirkungen für gegenwärtige und zukünftige Generationen.
In Entsprechung der besonderen Natur und dem eigenen Charakter des Staates Vatikanstadt, beabsichtigt der Heilige Stuhl, im Wege des feierlichen Beitrittsakts, der Verpflichtung der Staaten zur korrekten und wirksamen Umsetzung der Verträge sowie zur Erreichung der erwähnten Ziele seine moralische Unterstützung zu geben.
Neuseeland
Die Ratifikationsurkunde weist darauf hin, dass gemäß des besonderen Verhältnisses zwischen Neuseeland und den Cook Inseln sowie zwischen Neuseeland und Niue es Beratungen im Hinblick auf das Übereinkommen zwischen der Regierung von Neuseeland und der Regierung der Cook Inseln sowie zwischen der Regierung von Neuseeland und der Regierung von Niue gegeben hat; dass die Regierung der Cook Inseln, die ausschließlich für die Umsetzung von Verträgen für die Cook Inseln zuständig ist darum ersucht hat, dass das Übereinkommen auch auf die Cook Inseln ausgedehnt wird; dass die Regierung von Niue, die ausschließlich für die Umsetzung von Verträgen für Niue zuständig ist, darum ersucht hat, dass das Übereinkommen auch auf Niue ausgedehnt wird. Die genannte Urkunde verweist darauf, dass dementsprechend das Übereinkommen auch auf die Cook Inseln und Niue angewendet wird.
In diesem Sinne erhielt am 17. März 2004 der Generalsekretär von der Regierung von Neuseeland nachstehende Mitteilung:
Hinsichtlich der Cook Inseln:
die Regierung von Neuseeland ratifizierte das Übereinkommen am 2. Juni 1987;
die Regierung von Neuseeland erklärte anlässlich der Ratifikation, dass ihre Ratifikation auf die Cook Inseln ausgedehnt wurde;
die Cook Inseln sind ein autonomer Staat im Verhältnis der Assoziation zu Neuseeland und verfügt über das eigene Recht, in Verträge und andere internationale Übereinkommen mit Regierungen sowie regionalen und internationalen Organisationen einzutreten;
die Regierung der Cook Inseln trat dem Übereinkommen aus eigenem Recht am 22. Dezember 2003 bei;
die Regierung von Neuseeland erklärt, dass sie aufgrund des Beitrittes der Regierung der Cook Inseln zu dem Übereinkommen die Regierung der Cook Inseln als Nachfolgerin der Regierung von Neuseeland im Hinblick auf die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die Cook Inseln betrachtet;
die Regierung von Neuseeland erklärt, dass, in diesem Sinne ab dem Datum des Beitrittes zu dem Übereinkommen der Regierung der Cook Inseln die Regierung von Neuseeland keine staatliche Verpflichtungen mehr hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch die Cook Inseln hat.
Hinsichtlich Niue:
die Regierung von Neuseeland ratifizierte das Übereinkommen am 2. Juni 1987;
die Regierung von Neuseeland erklärte anlässlich der Ratifikation, dass ihre Ratifikation auf Niue ausgedehnt wurde;
Niue ist ein autonomer Staat im Verhältnis der Assoziation zu Neuseeland und verfügt über das eigene Recht, in Verträge und andere internationale Übereinkommen mit Regierungen sowie regionalen und internationalen Organisationen einzutreten;
die Regierung von Niue trat dem Übereinkommen aus eigenem Recht am 22. Dezember 2003 bei;
die Regierung von Neuseeland erklärt, dass sie aufgrund des Beitrittes der Regierung von Niue zu dem Übereinkommen die Regierung von Niue als Nachfolgerin der Regierung von Neuseeland im Hinblick auf die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Niue betrachtet;
die Regierung von Neuseeland erklärt, dass, in diesem Sinne ab dem Datum des Beitrittes zu dem Übereinkommen der Regierung von Niue die Regierung von Neuseeland keine staatlichen Verpflichtungen mehr hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch Niue hat.
Niederlande
Die Niederlande haben erklärt, beide in Art. 11 Abs. 3 genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen.Die Niederlande haben erklärt, beide in Artikel 11, Absatz 3, genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen.
Norwegen
Norwegen hat erklärt, beide in Art. 11 Abs. 3 lit. a und b genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen.Norwegen hat erklärt, beide in Artikel 11, Absatz 3, Litera a und b genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen.
Portugal
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Portugal am 15. Februar 1994 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macau ausgedehnt.
Schweden
hathat erklärt, nachstehendes Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen: Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof (Art. 11 Abs. 3 lit. b). Die schwedische Regierung beabsichtigte jedoch, auch folgendes Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen: ein Schiedsverfahren nach dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten ordentlichen Tagung anzunehmenden Verfahren. Eine diesbezügliche Erklärung werde jedoch erst nach Annahme dieses Verfahrens abgegeben.erklärt, nachstehendes Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen: Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof (Artikel 11, Absatz 3, Litera b,). Die schwedische Regierung beabsichtigte jedoch, auch folgendes Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen: ein Schiedsverfahren nach dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten ordentlichen Tagung anzunehmenden Verfahren. Eine diesbezügliche Erklärung werde jedoch erst nach Annahme dieses Verfahrens abgegeben.
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 30. August 1990 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Guernsey ausgedehnt.