(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1988, V 36-43/88-10, V 96/88-9, die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 1987, Amtliche Linzer Zeitung Nr. 26/1987, über die Festsetzung einer Verhältniszahl für das Platzfuhrwerks-Gewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Linz als gesetzwidrig aufgehoben.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1988, römisch fünf 36-43/88-10, römisch fünf 96/88-9, die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 1987, Amtliche Linzer Zeitung Nr. 26 aus 1987,, über die Festsetzung einer Verhältniszahl für das Platzfuhrwerks-Gewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Linz als gesetzwidrig aufgehoben.