Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Halbleiterschutz-Verordnung § 4

Kurztitel

Halbleiterschutz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 528/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HlSchV

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthaltende Unterlagen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder als solche gekennzeichnet worden sind, sind bei der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen der Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und in einem weiteren Exemplar (Zweitexemplar) mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden; in diesem Fall unterliegt das Zweitexemplar der Akteneinsicht im Umfang des Paragraph 18, Absatz 2, erster Satz des Halbleiterschutzgesetzes.
  2. Absatz 2,Die Unterlagen nach Absatz eins, sind vom Patentamt unter Verschluß gesondert aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Ist Akteneinsicht in die Unterlagen nach Absatz eins, auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung oder des Gerichtes zu gewähren (Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz HlSchG), so sind diese Teile vom Patentamt unmittelbar an die Nichtigkeitsabteilung bzw. an das Gericht unter Verschluß und unter Hinweis auf die Geheimhaltungsbestimmungen zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Wird das Begehren auf Akteneinsicht in die Unterlagen nach Absatz eins, auf Paragraph 18, Absatz 3, des Halbleiterschutzgesetzes gestützt, so hat hierüber das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung (Paragraph 16, Absatz 3, HlSchG) nach Anhörung des Schutzrechtsinhabers zu entscheiden.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

10002875

Dokumentnummer

NOR12034579

Alte Dokumentnummer

N2198817386R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/528/P4/NOR12034579

Navigation im Suchergebnis