(4)Absatz 4,Wird das Begehren auf Akteneinsicht in die Unterlagen nach Abs. 1 auf § 18 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes gestützt, so hat hierüber das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung (§ 16 Abs. 3 HlSchG) nach Anhörung des Schutzrechtsinhabers zu entscheiden.Wird das Begehren auf Akteneinsicht in die Unterlagen nach Absatz eins, auf Paragraph 18, Absatz 3, des Halbleiterschutzgesetzes gestützt, so hat hierüber das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung (Paragraph 16, Absatz 3, HlSchG) nach Anhörung des Schutzrechtsinhabers zu entscheiden.