Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 4 § 7
Inkrafttretensdatum
21.01.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
§ 7.Paragraph 7,
Die Besoldung des Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung bei Dienststellen des Landes Salzburg sowie die Kosten für die Sozialversicherung gemäß § 24 des Heeresgebührengesetzes 1985 und Art. VI des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 trägt der Bund. Das Land trägt die Kosten für den mit der Ausbildung der Zeitsoldaten in seinem Bereich unmittelbar verbundenen Aufwand. Die Besoldung des Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung bei Dienststellen des Landes Salzburg sowie die Kosten für die Sozialversicherung gemäß Paragraph 24, des Heeresgebührengesetzes 1985 und Artikel römisch sechs, des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 trägt der Bund. Das Land trägt die Kosten für den mit der Ausbildung der Zeitsoldaten in seinem Bereich unmittelbar verbundenen Aufwand.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10000937
Dokumentnummer
NOR12012141
Alte Dokumentnummer
N1198810064E