(1)Absatz eins,Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe seiner personellen Situation Zeitsoldaten die in § 33 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in seinen Bildungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen.Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe seiner personellen Situation Zeitsoldaten die in Paragraph 33, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in seinen Bildungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen.