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Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr Art. 4

Kurztitel

Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

05.06.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

Ziffer eins Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels sind die Tarife bei den Luftfahrtbehörden der betroffenen Vertragsparteien spätestens sechzig Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in der von der jeweiligen Luftfahrtbehörde jeder Vertragspartei vorgeschriebenen Form zur Genehmigung einzureichen. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien können sich auf eine kürzere Frist als sechzig Tage einigen, keinesfalls darf eine Luftfahrtbehörde aber eine längere Einreichungsfrist fordern.

Ziffer 2 Fluggasttarife, die hinsichtlich Preis und Bedingungen in die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flexibilitätszonen fallen, sowie die in Absatz 10 des Anhanges beschriebenen Tarife sind in der von den Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei jeweils vorgeschriebenen Form spätestens einundzwanzig Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens einzureichen. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien können sich auf eine kürzere Frist als einundzwanzig Tage einigen, keinesfalls darf eine Luftfahrtbehörde aber eine längere Einreichungsfrist fordern.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019

Gesetzesnummer

10011796

Dokumentnummer

NOR12151357

Alte Dokumentnummer

N9198816935J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/489/A4/NOR12151357

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