Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams als Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 159/1912, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 164/1988 wird hinsichtlich der äußeren Rechtsverhältnisse der durch dieses Gesetz anerkannten Religionsgesellschaft verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams als Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 159 aus 1912,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1988, wird hinsichtlich der äußeren Rechtsverhältnisse der durch dieses Gesetz anerkannten Religionsgesellschaft verordnet: