Auf Grund des § 53 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987, wird in Verbindung mit den Anhängen I bis III des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, BGBl. Nr. 634/1987, und der Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet: Auf Grund des Paragraph 53, Absatz 3, des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, wird in Verbindung mit den Anhängen römisch eins bis römisch drei des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987,, und der Anlage römisch drei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,, hinsichtlich des Paragraph 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des Paragraph 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet: