Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Gemeinnützige Bauvereinigungen

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsBauvereinigungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10,, die Geschäfte außerhalb der in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art tätigen, sind ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt steuerpflichtig, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird. Die Tätigkeit gilt als aufgenommen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für solche Geschäfte vorgenommen werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes abgeschlossen wird.
  2. Absatz 2Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Absatz eins, unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Absatz eins, zu stellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes nach Paragraph 35, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann mit einem Antrag nach Absatz 2, verbunden werden.
  4. Absatz 4Einkünfte einer Bauvereinigung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10, aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind in einem eigenen Rechnungskreis zu erfassen und sind nach Maßgabe des Absatz 5, steuerpflichtig. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte sind nur die mit den Betriebseinnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Einkünfte im Sinne des Absatz 4, können einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Die Zuführung und Verwendung ist in einem gesonderten Verzeichnis als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung getrennt nach den einzelnen Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Die Rücklage ist im Bildungsjahr und in den Folgejahren in jenem Verhältnis steuerneutral aufzulösen, in dem sich das in Absatz 4, genannte Eigenkapital am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Stand am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermindert hat. Die Verhältniszahl ist dabei stets auf die Rücklage (Rücklagenteile) des Vorjahres zu beziehen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Zuführung folgenden dritten Wirtschaftsjahres verwendet werden konnten, sind im dritten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. In diesen Zeitraum werden Wirtschaftsjahre, für die im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes von der Landesregierung festgelegt wurde, daß die Bautätigkeit unterbrochen werden darf, nicht eingerechnet. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20%.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 52, Ziffer eins, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Schlagworte

Schluss

Im RIS seit

05.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40219037

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P6a/NOR40219037

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