Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 26a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

18.12.2001

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 26 a, (1) Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist anzuwenden.

  1. Absatz 2Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, ist auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der Hälfte der Zuführung zur Haftrücklage ein Viertel der Zuführung zur Haftrücklage tritt. Auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, sind die Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Haftrücklagen gebildet wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung ist die steuerwirksame Haftrücklage im Verhältnis des Standes der steuerwirksam und der steuerneutral gebildeten Rücklagenteile vor der bestimmungsgemäßen Verwendung steuerwirksam aufzulösen.
  2. Absatz 3Paragraph 16, ist auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hälfte der Zuführung zur Risikorücklage abzugsfähig ist. Auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, ist Paragraph 16, nicht anzuwenden. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Risikorücklagen gebildet wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern.
  3. Absatz 4Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden. Bei der Veranlagung für 1996 tritt an die Stelle der Prozentzahl „10” die Prozentzahl „15”.
  4. Absatz 5Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1995 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1996 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste und zweite Quartal maßgebenden Beträge am 15. August 1996 nachzuentrichten. Für in den Jahren 1994 bis 1996 zu entrichtende Mindeststeuerbeträge entfällt die nach Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994, vorgesehene siebenjährige Verrechnungsfrist.
  5. Absatz 6Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 23, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden. Im übrigen ist Paragraph 7, Absatz 2, bei der Veranlagung für 1996 und 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer oder stiller Gesellschafter an Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt in der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, weder ausgleichsfähig noch gemäß Paragraph 8, Absatz 4, vortragsfähig sind, wenn die Beteiligung in Wirtschaftsjahren angeschafft wurde, die in den Jahren 1996 oder 1997 enden. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus dieser Beteiligung frühestmöglich zu verrechnen.
  6. Absatz 7Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist für Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, erstmalig bei der Veranlagung für 1996 und für Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, erstmalig bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
  7. Absatz 8Paragraph 117 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
  8. Absatz 9Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, sind erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden.
  9. Absatz 10Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 22, Absatz 2 und 3 und Paragraph 24, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.
  10. Absatz 11Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind, sind mit der Hälfte jenes Betrages gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Jänner 2001 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurden. Die gewinnerhöhende Auflösung ist im Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren (Auflösungszeitraum) mit jährlich mindestens einem Drittel vorzunehmen.
  11. Absatz 12Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (Paragraph 81 c, Absatz 3, Pos. D römisch VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.
  12. Absatz 13Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden. Abweichend davon sind Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist.
  13. Absatz 14Paragraph 5, Ziffer 8,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 23 und Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2002 anzuwenden.

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40018932

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P26a/NOR40018932

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