Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
14.07.1999
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)
Text
Risikorücklage
§ 16. Die Zuführung zur Risikorücklage gemäß § 73a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklage erhöht den Gewinn oder vermindert den Verlust des betreffenden Wirtschaftsjahres. Paragraph 16, Die Zuführung zur Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklage erhöht den Gewinn oder vermindert den Verlust des betreffenden Wirtschaftsjahres.
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12049865
Alte Dokumentnummer
N3198811057E