Mitwirkung der Versicherungsträger
§ 89. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung). Paragraph 89, Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (Paragraph 158, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung).