Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 82a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

Paragraph 82 a,
  1. Absatz einsWird die Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohnes.
  2. Absatz 2Die Haftung nach Absatz eins, tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst die vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden und vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Werklohn gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt. Als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung dieses Entgeltes. Als Leistung gilt insbesondere auch die Erfüllung durch Aufrechnung seitens des Auftrag gebenden Unternehmens oder des beauftragten Unternehmens. Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn beim beauftragten Unternehmen zur Einbringung der vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, IESG vorliegt.
  3. Absatz 3Die Haftung nach Absatz eins, entfällt,
    1. Ziffer eins
      wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach Paragraph 67 b, Absatz 6, ASVG geführt wird oder
    2. Ziffer 2
      – wenn Ziffer eins, nicht zutrifft – das Auftrag gebende Unternehmen 5 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse (Paragraph 67 c, ASVG) überweist.
    Die beiden letzten Sätze des Paragraph 67 a, Absatz 3, ASVG gelten entsprechend.
  4. Absatz 4Der Haftungsbetrag nach Absatz 3, Ziffer 2, wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; er gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Insolvenzordnung. Der Haftungsbetrag ist, sofern auch eine Überweisung nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG erfolgt, gemeinsam mit dieser abzuführen. Für Zwecke der Weiterleitung des Haftungsbetrages nach Absatz 3, Ziffer 2, an das Finanzamt sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, oder, wenn nicht vorhanden, die Steuernummer des beauftragten Unternehmens mitzuteilen. Erfolgt eine Überweisung nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2, gemeinsam mit der Überweisung nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG sind auch die in Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG genannten Daten anzugeben. Das beauftragte Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftrag gebenden Unternehmen seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, wenn nicht vorhanden, seine Steuernummer bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Die beim Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse einlangenden Haftungsbeträge sind folgendermaßen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      80% entfällt auf den Haftungsbeitrag nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG und 20% auf den Haftungsbetrag nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2,
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, kann das Auftrag gebende Unternehmen mittels Verrechnungsweisung den Haftungsbetrag nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG unter der Bezeichnung „AGH-SV“ und den Haftungsbetrag nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2, unter der Bezeichnung „AGH-LSt“ betragsmäßig bestimmen.
    3. Ziffer 3
      Bestehen für das beauftragte Unternehmen bei den österreichischen Krankenversicherungsträgern weder Beitrags- noch Meldepflichten nach dem ASVG, so entfällt abweichend von Ziffer eins, der vom Auftrag gebenden Unternehmen entrichtete Haftungsbetrag zur Gänze auf den Haftungsbetrag nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2,
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Zusammenwirkens zwischen dem Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse und den Finanzämtern hinsichtlich der Auftraggeberhaftung für vom Finanzamt einzuhebende lohnabhängige Abgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat die der Österreichischen Gesundheitskasse aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Adaptierungs- und Betriebskosten zu tragen, wobei die Beauftragung dieser Arbeiten durch die Österreichische Gesundheitskasse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat.
  6. Absatz 6Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt kann die Streichung von der HFU-Liste beantragen, wenn fällige lohnabhängige Abgaben nicht entrichtet wurden. Eine neuerliche Aufnahme in die HFU-Liste bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40223550

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P82a/NOR40223550

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