Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 4c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4c

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 vgl. § 124b Z 369

Text

Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung

Paragraph 4 c,
  1. Absatz einsFreigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gelten als Betriebsausgaben, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      Bis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500 000 Euro. Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.
    2. Ziffer 2
      Bei einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von mehr als 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 10 % dieses Gewinnes.
    Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit Zuwendungen die angeführten Höchstgrenzen übersteigen, können diese nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  2. Absatz 2Wird Betriebsvermögen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung zugewendet, ist Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40218819

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P4c/NOR40218819

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