Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
27.06.2001
Außerkrafttretensdatum
30.12.2010
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002)
§ 124b Z 59 idF
BGBl. I Nr. 59/2001
Text
4. TEIL
VERANLAGUNG
Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum
§ 39.
(1)Absatz einsDie Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. Bei Wegfall der Steuerpflicht kann die Veranlagung sofort vorgenommen werden.
Schlagworte
Bezugsbereich, Stichtag
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2011
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40018873