Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
§ 36.
(1)Absatz einsSind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.
(2)Absatz 2Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch
Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff der Insolvenzordnung) oder durch
Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193ff der Insolvenzordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199ff der Insolvenzordnung).
(3)Absatz 3Für die Steuerfestsetzung gilt:
Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.
Im RIS seit
13.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40118722