(4)Absatz 4Für Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, die über das Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden, gilt Folgendes:Für Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, die über das Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden, gilt Folgendes:
Die Zurechnung der Einkünfte setzt wirtschaftliches Eigentum an den zugrundeliegenden Anteilen am Ende des Record-Tages voraus. Record-Tag ist der erste Handelstag nach dem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden. Wirtschaftliches Eigentum liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die Anteile tatsächlich geliefert worden sind.
Die volle Anrechnung oder Rückerstattung der für die Einkünfte einbehaltenen Kapitalertragsteuer setzt bei zeitnahen Übertragungen zum Record-Tag voraus, dass der Steuerpflichtige ein angemessenes wirtschaftliches Risiko (lit. a) trägt und während der Mindesthaltedauer (lit. b) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der zugrundeliegenden Anteile ist. Ansonsten kann die Kapitalertragsteuer nur insoweit angerechnet oder rückerstattet werden, als die Übertragung zu keinem Steuervorteil führt. Dabei gilt:Die volle Anrechnung oder Rückerstattung der für die Einkünfte einbehaltenen Kapitalertragsteuer setzt bei zeitnahen Übertragungen zum Record-Tag voraus, dass der Steuerpflichtige ein angemessenes wirtschaftliches Risiko (Litera a,) trägt und während der Mindesthaltedauer (Litera b,) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der zugrundeliegenden Anteile ist. Ansonsten kann die Kapitalertragsteuer nur insoweit angerechnet oder rückerstattet werden, als die Übertragung zu keinem Steuervorteil führt. Dabei gilt:
Ein angemessenes wirtschaftliches Risiko setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile im Umfang von mindestens 70 Prozent wirtschaftlich selbst trägt. Dabei sind Ansprüche des Steuerpflichtigen und ihm nahestehender Personen aus Kurssicherungsgeschäften zu berücksichtigen.
Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraumes von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Record-Tag erreicht werden.
Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, für die die Anrechnung oder Rückerstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen soll, im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen.Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, für die die Anrechnung oder Rückerstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen soll, im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen.
Zentralverwahrer sind juristische Personen gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2017 S. 1.Zentralverwahrer sind juristische Personen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2017 Sitzung 1.