(2)Absatz 2,Werden im Zuge eines Freibetragsantrags die besonderen Verhältnisse (§ 63 des Kalenderjahres 1989 in ihrer voraussichtlichen Höhe bis spätestens 30. Juni 1989 geltend gemacht, so ist die Freibetragseintragung für die Kalenderjahre 1989 und 1990 vorzunehmen; Abs. 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Freibeträge gemäß den §§ 35 oder 105 sind für die Kalenderjahre 1989 und 1990 auf Dauerlohnsteuerkarten nicht einzutragen. Diese Freibeträge sind gemäß § 62 Abs. 2 Z 9 von der pensionsauszahlenden Stelle zu berücksichtigen.Werden im Zuge eines Freibetragsantrags die besonderen Verhältnisse (Paragraph 63, des Kalenderjahres 1989 in ihrer voraussichtlichen Höhe bis spätestens 30. Juni 1989 geltend gemacht, so ist die Freibetragseintragung für die Kalenderjahre 1989 und 1990 vorzunehmen; Absatz eins, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Freibeträge gemäß den Paragraphen 35, oder 105 sind für die Kalenderjahre 1989 und 1990 auf Dauerlohnsteuerkarten nicht einzutragen. Diese Freibeträge sind gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 9, von der pensionsauszahlenden Stelle zu berücksichtigen.