Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

05.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Vorauszahlungen

Paragraph 121, (1) Die nach Paragraph 45, EStG 1972 für Kalenderjahre ab 1989 festgesetzten Vorauszahlungen sind um 5% zu erhöhen.

  1. Absatz 2Werden die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995 und die folgenden Kalenderjahre nicht
    1. Litera a
      erstmals oder
    2. Litera b
      auf Grund einer nach dem 1. Mai 1995 erfolgten Anpassung oder
    3. Litera c
      auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das veranlagte Kalenderjahr 1995
    festgesetzt, so gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ein Investitionsfreibetrag gemäß Paragraph 10, kann von Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen), die in einem Betrieb in Wirtschaftsjahren im Sinne der Ziffer 2, anfallen, nur dann gewinnmindernd oder durch Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden, wenn neben den Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45 bis zum 15. Oktober des betreffenden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung entrichtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Betrieb unter Fortführung der Buchwerte erworben worden ist. Bei Mitunternehmerschaften sind die Verhältnisse des jeweiligen Mitunternehmers in Beziehung auf die seinem Mitunternehmeranteil betraglich zuzuordnenden Investitionsfreibeträge maßgeblich.
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsjahre gemäß Ziffer eins, sind jene, die im Kalenderjahr, in dem die Sondervorauszahlung zu entrichten ist, sowie im folgenden Kalenderjahr enden.
    3. Ziffer 3
      Die Sondervorauszahlung errechnet sich von jenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen) im betreffenden Betrieb, für die bisher ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist. Maßgeblich ist dabei die gewinnmindernd oder durch Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) erfolgte Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags für jene Wirtschaftsjahre, die im letztveranlagten Kalenderjahr, dessen Einkommensteuerschuld Grundlage für die Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45, ist, enden. Es sind dabei die steuerlichen Beurteilungen zum 30. September des betreffenden Jahres zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Die Sondervorauszahlung beträgt 3% von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen), hinsichtlich der dem Kalenderjahr 1993 zuzuordnenden Investitionsfreibeträgen 4% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge).
    5. Ziffer 5
      Die Steuerschuld für die Sondervorauszahlung entsteht mit der Einreichung der Anmeldung der selbst berechneten Sondervorauszahlung im Ausmaß des angemeldeten Betrages. Die Anmeldung ist nach einem amtlichen Vordruck einzureichen. Die Sondervorauszahlung wird am 15. Oktober des betreffenden Jahres fällig. Paragraph 221 a, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß für die Ziffer eins, 6. Die Sondervorauszahlung ist auf die Einkommensteuerschuld des
      betreffenden Kalenderjahres anzurechnen.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12054466

Alte Dokumentnummer

N3199547719J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P121/NOR12054466

Navigation im Suchergebnis