Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 119
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Text
Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins§ 27 Abs. 3 ist auch auf Genußscheine und junge Aktien anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.Paragraph 27, Absatz 3, ist auch auf Genußscheine und junge Aktien anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.
(2)Absatz 2Bei Erwerben von Todes wegen gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 als Teilbeträge im Sinne des § 28 Abs. 3.Bei Erwerben von Todes wegen gelten Zehntelabsetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 als Teilbeträge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,
(3)Absatz 3Wurden Werbungskosten nach § 28 Abs. 2 EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so sind die restlichen Teilbeträge auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu berücksichtigen.Wurden Werbungskosten nach Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so sind die restlichen Teilbeträge auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4§ 28 Abs. 6 gilt nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt wurden.Paragraph 28, Absatz 6, gilt nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
(5)Absatz 5Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 Abs. 7) gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß § 28 Abs. 3, als sie auf Herstellungsaufwand entfallen.Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, Absatz 7,) gelten Zehntelabsetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, als sie auf Herstellungsaufwand entfallen.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Instandhaltungsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12050050
Alte Dokumentnummer
N3198811207E