Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen,
Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und gemäß § 57 Abs 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen. Paragraph 109, Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a und gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, sowie Abgeltungsbeträge gemäß Paragraph 107 und Erstattungsbeträge gemäß Paragraph 108 und Paragraph 108 a, sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.