Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 108h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108h

Inkrafttretensdatum

05.10.2002

Außerkrafttretensdatum

28.03.2003

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2003
§ 124b Z 74 idF BGBl. I Nr. 155/2002

Text

Einrichtungen der Zukunftsvorsorge

Paragraph 108 h, (1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge erfolgt mindestens im Ausmaß von 60% in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind und in Österreich öffentlich angeboten werden, wobei der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien 30% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen darf.
  2. Ziffer 2
    Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung schüttet keine Gewinne aus.
  3. Ziffer 3
    Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des Paragraph 108 g, Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer eins, trifft.
  1. Absatz 2Mitarbeitervorsorgekassen (Paragraph 18, Absatz eins, BMVG) sind abweichend von Paragraph 28, BMVG für Zwecke gemäß Absatz eins, berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die Paragraphen 18, Absatz 2,, 19, 20 Absatz eins und 4, 21 bis 23, 27 Absatz eins bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45 und Paragraph 30, BMVG mit Ausnahme von Absatz 3, Ziffer 5, sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. Paragraph 20, Absatz 2 und 3 BMVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur insoweit anzuwenden, als die Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 3, genannte Garantie oder eine zusätzliche Zinsgarantie gewährt. Paragraph 25, BMVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Ziffer 2, an Stelle der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge die Zukunftsvorsorgebeiträge treten. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). Paragraph 93, Absatz 3 d, Ziffer 2, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, das sich der Höchstbetrag beim Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der Zukunftsvorsorge bezieht.
  2. Absatz 3Ungeachtet der Bestimmung des Absatz 2, steht die Veranlagung von Zukunftsvorsorgebeiträgen auch anderen Einrichtungen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, offen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40036104

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