Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an nach den Vorschriften der Abschnitte I. oder I. a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten inländischen Kapitalanlagefondsanteilen oder in Anteilen an EWR-Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, bedeckt werden, wobei diese Kapitalanlagefonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der §§ 23d und 23e des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllen müssen.Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an nach den Vorschriften der Abschnitte römisch eins. oder römisch eins. a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten inländischen Kapitalanlagefondsanteilen oder in Anteilen an EWR-Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, bedeckt werden, wobei diese Kapitalanlagefonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der Paragraphen 23 d und 23e des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllen müssen.