Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Landarbeiterfreibetrag

  § 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der

Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer

(Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)

abzuziehen. Dieser beträgt

täglich .............................................     7,50 S,

wöchentlich .........................................    45, - S,

monatlich ...........................................   195, - S,

jährlich ............................................ 2 340, - S.

Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen. Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
  2. Ziffer 2
    eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
  3. Ziffer 3
    nur vorübergehend beschäftigt wird (Paragraph 69,).
  1. Absatz 2Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph 21,) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050022

Alte Dokumentnummer

N3198811192E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P104/NOR12050022

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