Bundesrecht konsolidiert

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Halbleiterschutzgesetz § 23

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 372/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Zuständigkeit

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist Paragraph 146, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, in dritter Instanz ist Paragraph 146, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR40152704

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/372/P23/NOR40152704

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