Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Nüziders, Bürs und Bludenz Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Nüziders, Bürs und Bludenz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 359/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

09.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Nüziders, Bürs und Bludenz wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 56,20 vom Bestand ab, führt über die Halbanschlußstelle Brandnertal mit ihren Zu- und Abfahrtsrampen zur Landesstraße 81, Bürser Straße und bindet bei km 58,00 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Zu- und Abfahrtsrampen der Halbanschlußstelle Brandnertal aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Nüziders, Bürs und Bludenz aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 14 - 8701 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Gesetzesnummer

10011748

Dokumentnummer

NOR12151076

Alte Dokumentnummer

N9198810774L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/359/A1/NOR12151076

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