Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung Art. 9

Kurztitel

Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 357/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

ARTIKEL 9

Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften

1. Die lokalen Gebietskörperschaften sollen im Rahmen der nationalen Wirtschaftspolitik Anrecht auf ausreichende eigene Finanzmittel haben, über die sie in Ausübung ihrer Zuständigkeit frei verfügen können.

2. Die Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den von der Verfassung oder vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben stehen.

3. Mindestens ein Teil der Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften sollen aus örtlichen Steuern und Gebühren stammen, für die sie innerhalb der Schranken des Gesetzes den Steuersatz selbst festlegen können.

4. Die Finanzsysteme, auf denen die Mittel begründet sind, die den lokalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen, sollen vielfältig und entwicklungsfähig sein, um sie in die Lage zu versetzen, soweit wie möglich mit der tatsächlichen Entwicklung der Kosten für die Ausübung ihrer Aufgaben Schritt zu halten.

5. Der Schutz finanziell schwächerer lokaler Gebietskörperschaften macht die Einführung von Verfahren zum Finanzausgleich oder gleichwertiger Maßnahmen erforderlich, um die Auswirkungen der ungleichen Verteilung der möglichen Finanzquellen sowie der von ihnen zu tragenden finanziellen Lasten zu korrigieren. Durch solche Verfahren oder Maßnahmen soll die Entscheidungsfreiheit der lokalen Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich nicht geschmälert werden.

6. Die lokalen Gebietskörperschaften sollen in entsprechender Weise über die Modalitätender Zuerkennung umverteilter Finanzmittel angehört werden.

7. Die den lokalen Gebietskörperschaften gewährten Zuschüsse sollen, soweit möglich, nicht zur Finanzierung spezifischer Projekte bestimmt sein. Die Gewährung von Zuschüssen darf nicht die grundlegende Freiheit der Politik der lokalen Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich beeinträchtigen.

8. Zur Finanzierung ihrer Investitionsausgaben sollen die lokalen Gebietskörperschaften in Übereinstimmung mit dem Gesetz Zugang zum inländischen Kapitalmarkt haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

10000966

Dokumentnummer

NOR12012375

Alte Dokumentnummer

N1198810442A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/357/A9/NOR12012375

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