Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung Art. 3

Kurztitel

Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 357/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

ARTIKEL 3

Begriff der lokalen Selbstverwaltung

1. Unter lokaler Selbstverwaltung versteht man das Recht und die tatsächliche Fähigkeit lokaler Gebietskörperschaften, einen bedeutenden Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung und zum Nutzen ihrer Einwohner im Rahmen der Gesetze zu regeln und zu besorgen.

2. Dieses Recht wird durch Räte oder Versammlungen ausgeübt, deren Mitglieder aus freien, geheimen, gleichen, unmittelbaren und allgemeinen Wahlen hervorgehen. Diese Räte oder Versammlungen können über Exekutivorgane verfügen, die ihnen gegenüber verantwortlich sind. Durch diese Bestimmung wird in keiner Weise der Rückgriff auf Bürgerversammlungen, Referenden oder jede andere Form der direkten Beteiligung der Bürger, soweit diese gesetzlich zugelassen ist, beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

10000966

Dokumentnummer

NOR12012369

Alte Dokumentnummer

N1198810436A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/357/A3/NOR12012369

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