Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 1988, G 226/87-5, G 253-256/87-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. Juni 1988, ausgesprochen, daß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 374/1986, über den Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten (Rechtspraktikanten-Ausbildungsbeitragsgesetz) und über die Änderung des Gesetzes über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 1988, G 226/87-5, G 253-256/87-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. Juni 1988, ausgesprochen, daß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1986,, über den Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten (Rechtspraktikanten-Ausbildungsbeitragsgesetz) und über die Änderung des Gesetzes über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten verfassungswidrig war.