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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/88 § 0

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/88

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 318/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

22.04.1988

Index

59/04 EU - EWR

Titel

BESCHLUSS 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG/EFTA "gemeinsames Versandverfahren" zur Änderung der Anlagen I, II und III zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
StF: BGBl. Nr. 318/1988

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren *1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 40a (neu) der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens nicht. Daher ist Anlage römisch eins zum Übereinkommen entsprechend zu ändern.

Anlage römisch zwei zu dem Übereinkommen enthält unter anderem Bestimmungen über die Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens.

Die von der Abgangszollstelle bestimmte Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, ist für die Zollbehörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im T 1- oder T 2-Verfahren berührt wird, verbindlich und darf daher von diesen Behörden nicht geändert werden.

Um Schwierigkeiten vorzubeugen, die sich aus Änderungen der Numerierung der Felder der Eisenbahnpapiere ergeben können, die im Rahmen des vereinfachten Versandverfahrens für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr als Zollpapiere verwendet werden, hat es sich als notwendig erwiesen, bei Hinweisen auf diese Felder nicht ihre Nummer, sondern ihre Bezeichnung zu verwenden.

Die Angabe der Nummer des Sicherheitstitels, die in Anlage römisch drei zum Übereinkommen in der Liste der zu benutzenden Codes unter „Feld

Nr. 52: Sicherheitsleistung” zur Bezeichnung der Art der Sicherheitsleistung vorgesehen ist, ist in gewisser Beziehung überflüssig; diese Angabe ist daher nicht beizubehalten -

BESCHLIESST:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10006954

Dokumentnummer

NOR11007067

Alte Dokumentnummer

N5198823501J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/318/P0/NOR11007067

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