Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzübereinkommen Art. 12

Kurztitel

Datenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 317/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

KAPITEL römisch drei - GRENZÜBERSCHREITENDER DATENVERKEHR
Artikel 12

GRENZÜBERSCHREITENDER VERKEHR PERSONENBEZOGENER DATEN UND INNERSTAATLICHES RECHT

1. Werden personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden oder für eine solche Verarbeitung beschafft worden sind - mittels welcher Datenträger auch immer -, über die Staatsgrenzen hinweg weitergegeben, so finden die folgenden Bestimmungen Anwendung.

2. Eine Vertragspartei darf allein zum Zweck des Schutzes des Persönlichkeitsbereichs den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nicht verbieten oder von einer besonderen Genehmigung abhängig machen.

3. Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, von Absatz 2 abzuweichen,

  1. Litera a
    soweit ihr Recht für bestimmte Arten von personenbezogenen Daten oder automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten wegen der Beschaffenheit dieser Arten besondere Vorschriften enthält, es sei denn, die Vorschriften der anderen Vertragspartei sehen einen gleichwertigen Schutz vor;
  2. Litera b
    um zu verhindern, daß ihr Recht dadurch umgangen wird, daß eine Weitergabe aus ihrem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei auf dem Weg über das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10000965

Dokumentnummer

NOR12012351

Alte Dokumentnummer

N1198810417A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A12/NOR12012351

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