Bundesrecht konsolidiert

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Bienenseuchengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bienenseuchengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 290/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) Anzuzeigen ist:

  1. Ziffer eins
    jede der in Paragraph eins, genannten Krankheiten;
  2. Ziffer 2
    jeder Verdacht auf derartige Krankheiten;
  3. Ziffer 3
    jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes.
  1. Absatz 2,Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
  2. Absatz 3,Zur Anzeige verpflichtet sind:
    1. Ziffer eins
      der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;
    2. Ziffer 2
      jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist;
    3. Ziffer 3
      der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;
    4. Ziffer 4
      alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR12134533

Alte Dokumentnummer

N8198813226H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/290/P3/NOR12134533

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