Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamte des Rechenzentrums Art. 6

Kurztitel

Beamte des Rechenzentrums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 287/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Der Beamte des Dienststandes, der dem Rechenzentrum angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.
  2. Absatz 2,Die Überleitung wird mit 1. Juli 1988 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  3. Absatz 3,Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und – wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist – die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Juli 1988, so wird die Überleitung abweichend vom Absatz 2, frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
  4. Absatz 4,Der Beamte wird nach den Absatz eins bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungsbzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
  5. Absatz 5,Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach den Absatz eins bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  6. Absatz 6,Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 184 b, BDG 1979 (ab 1. Oktober 1988: Paragraph 229, BDG 1979) anzuwenden.
  7. Absatz 7,Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Juli 1988 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben.

Im RIS seit

14.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Gesetzesnummer

10008647

Dokumentnummer

NOR40122170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/287/A6/NOR40122170

Navigation im Suchergebnis